(1) Für Versicherten von Wahl dieältesten in der Rentenversicherung, der Unfallversicherung und der Kranken- und Pflegeversicherung sowie von Vertrauenspersonen gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wahl des Vorstandes entsprechend.
(2)
1Der Bundeswahlbeauftragte kann Richtlinien über die Durchführung der Wahl und die Ermittlung des Wahlergebnisses erlassen.
2Das endgültige Wahlergebnis und die Nachfolge vorzeitig ausgeschiedener Versichertenältester und Vertrauenspersonen sind öffentlich bekannt zu machen.
3§ 79 Absatz 3 und 6 findet entsprechende Anwendung.
Soweit die Satzung des Versicherungsträgers nichts anderes bestimmt, soll die Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen in der ersten Sitzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates stattfinden.