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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit (TourKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 18.03.2005 BGBl. I S. 794
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-335 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Der Ausbildungsbetrieb:

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,

1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Personalwirtschaft,

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz;

2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:

2.1
Arbeitsorganisation,

2.2
Methoden des Projektmanagements,

2.3 Informations- und Kommunikationssysteme,

2.4
Datenschutz und Datensicherheit;

3.
Kommunikation und Kooperation:

3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung,

3.2
Teamarbeit und Kooperation,

3.3
Präsentation,

3.4
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;

4.
Betriebliche Organisation:

4.1
Betriebliche Ablauforganisation,

4.2
Beschaffung und Materialwirtschaft;

5.
Leistungsangebot:

5.1
Destination und Region,

5.2
Leistungserstellung,

5.3
Gewährleistung von Servicequalität;

6.
Veranstaltungen:

6.1 Veranstaltungskonzeption,

6.2 Veranstaltungsorganisation;

7.
Marketing:

7.1
Marktanalyse und -beobachtung,

7.2
Werbung und Verkaufsförderung,

7.3
Öffentlichkeitsarbeit,

7.4 Vertrieb;

8.
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

8.1
Betriebliches Rechnungswesen,

8.2
Kosten- und Leistungsrechnung,

8.3
Controlling;

9.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.

(2) Die Auswahlliste gemäß Absatz 1 Nr. 9 umfasst folgende zwei Wahlqualifikationseinheiten:

1.
Gewährleistung der Funktionsfähigkeit von Tourismus- und Freizeiteinrichtungen:

1.1
Betriebssicherheit,

1.2
Technischer Betriebsablauf,

1.3
Pflege und Wartung;

2.
Gestaltung der Destination:

2.1
Destinationsprofil,

2.2
Kooperation in der Destination,

2.3
Destinationsvermarktung.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TourKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TourKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TourKfmAusbV Struktur der Berufsausbildung
... gliedert sich in 1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 sowie 2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende ... eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder ...
§ 6 TourKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...
§ 10 TourKfmAusbV Abschlussprüfung
... Aufgaben bearbeiten. Die gewählte Wahlqualifikationseinheit gemäß § 5 Abs. 2 ist Grundlage für die Aufgabenstellung durch den Prüfungsausschuss. Im Rahmen ...