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Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit (TourKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 18.03.2005 BGBl. I S. 794
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-335 Berufliche Bildung

Anlage 1 (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2005 S. 797 - 802)



 

Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 TourKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TourKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 TourKfmAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf ...
§ 10 TourKfmAusbV Abschlussprüfung
... Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...