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Änderung § 113 LuftPersV vom 01.11.2009

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§ 113 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2009 geltenden Fassung
§ 113 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3536
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 113 Prüfung


(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und seinem praktischen Können in der Lage ist, die Flugdienstberatung in einem Luftfahrtunternehmen durchzuführen.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf

(Text alte Fassung)

1. die in § 112 Abs. 2 und 6 aufgeführten Sachgebiete,

(Text neue Fassung)

1. die in § 112 Absatz 3 aufgeführten Sachgebiete,

2. die praktischen Fertigkeiten der Flugvorbereitung einschließlich der Nutzung von Datenverarbeitungsprogrammen und der bodenseitigen Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers während des Fluges im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens.



 

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