§ 125 - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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§ 125 Nachweis von Sprachkenntnissen


§ 125 hat 4 frühere Fassungen und wird in 22 Vorschriften zitiert

(1) 1Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind durch eine Sprachprüfung nachzuweisen, die bei einer nach § 125a anerkannten Stelle abgelegt wurde. 2Sprachkenntnisse auf Expertenniveau können auch durch Vorlage geeigneter Dokumente bei der nach § 5 zuständigen Stelle nachgewiesen werden. 3Die Sprachprüfung in englischer Sprache kann auch bei der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle abgelegt werden. 4In diesem Fall werden Form und Umfang der Prüfung im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt festgelegt.

(2) 1Die regelmäßige Neubewertung der Sprachkenntnisse erfolgt bei einer nach § 125a anerkannten oder der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle. 2Sie ist nur möglich, wenn der Nachweis von Sprachkenntnissen noch gültig ist. 3Das Ergebnis der Neubewertung und die neue Geltungsdauer werden dem Bewerber mitgeteilt. 4Der Eintrag in die Erlaubnis erfolgt durch die nach § 5 zuständige Stelle oder durch die zur Durchführung von Neubewertungen ermächtigte Stelle nach Satz 1.

(3) 1Auf Antrag kann die nach § 5 zuständige Stelle einen Nachweis von Sprachkenntnissen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, in dem das Luftverkehrsrecht der Europäischen Union Anwendung findet, erworben worden ist, anerkennen. 2Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Stelle, die den Nachweis von Sprachkenntnissen ausgestellt hat, hierzu in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in diesem Staat berechtigt ist.

(4) 1Die nach § 5 zuständige Stelle erkennt Sprachvermerke an, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in Lizenzen oder Erlaubnisscheine für Personal nach § 1 Nummer 1 und 2 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung eingetragen oder diesem Personal mit separatem Nachweis bescheinigt wurden. 2Die anerkannten Sprachvermerke werden von der zuständigen Luftfahrtbehörde in die jeweilige Erlaubnis für Luftfahrtpersonal übernommen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb V. v. 9. März 2021 BGBl. I S. 338 m.W.v. 18. März 2021

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Frühere Fassungen von § 125 LuftPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.03.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb
vom 09.03.2021 BGBl. I S. 338
aktuell vorher 24.12.2014Artikel 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
aktuell vorher 01.03.2013Artikel 4 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
vom 15.02.2013 BGBl. I S. 293
aktuell vorher 24.09.2008Artikel 3 Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer
vom 12.09.2008 BGBl. I S. 1834
aktuellvor 24.09.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 125 LuftPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 125 LuftPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 131 LuftPersV Zuständige Stellen (vom 18.03.2021)
... Luftfahrtamt der Bundeswehr und die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, sofern § 125 keine andere Regelung ...
Anlage 2 LuftPersV (zu § 125a) Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen (vom 18.03.2021)
... der Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Prüfung die Vorgaben nach § 125 und § 125a eingehalten werden, die mindestens Angaben zu folgenden Punkten umfasst:  ... mit der das für die Prüfung eingesetzte Personal auf die Prüfung nach § 125 Abs. 2 vorbereitet wird, c) festgelegte und dokumentierte Verfahren, anhand derer die ... anwesend zu sein. 3. Für Stellen, die ausschließlich Neubewertungen nach § 125 Absatz 2 für die Stufe Einsatzfähigkeit abnehmen, kann das Luftfahrt-Bundesamt Ausnahmen von den ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
V. v. 30.05.2017 BAnz AT 06.06.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.10.2022 BAnz AT 25.10.2022 V1
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
V. v. 18.10.2022 BAnz AT 25.10.2022 V1
Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
V. v. 13.09.2018 BAnz AT 20.09.2018 V1
Zweite Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
V. v. 17.11.2021 BAnz AT 29.11.2021 V1
 
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Zitat in folgenden Normen

Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
V. v. 30.05.2017 BAnz AT 06.06.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.10.2022 BAnz AT 25.10.2022 V1
§ 1 3. LuftPersVDV Geltungsbereich
... in die Lizenz und der Verlängerung der Geltungsdauer des Sprachvermerks entsprechend § 125 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV), 3. den gemäß § 125 Absatz 1 Satz 2 LuftPersV zum Nachweis ... Satz 4 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV), 3. den gemäß § 125 Absatz 1 Satz 2 LuftPersV zum Nachweis von Sprachkenntnissen auf Expertenniveau vorzulegenden geeigneten Dokumenten, ... vorzulegenden geeigneten Dokumenten, 4. der Anerkennung von Nachweisen gemäß § 125 Absatz 3 LuftPersV , 5. der Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen sowie ...
§ 2 3. LuftPersVDV Gegenstand der Sprachprüfung; Bestehen der Sprachprüfung
... In der Sprachprüfung nach § 125 Absatz 1 LuftPersV werden Hörverstehen und Sprechfertigkeiten des Bewerbers überprüft. Die ...
§ 5 3. LuftPersVDV Verlängerungsprüfung (vom 26.10.2022)
... Die regelmäßige Neubewertung der Sprachkenntnisse einer Stufe entsprechend § 125 Absatz 2 LuftPersV gilt als Verlängerungsprüfung. (2) Bei der Verlängerungsprüfung ...
§ 10 3. LuftPersVDV Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6
... Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6 entsprechend § 125 Absatz 1 Satz 2 LuftPersV muss der Bewerber durch geeignete Dokumente nachweisen, dass er berechtigt oder befähigt ist, ...

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2021)
... gesonderten Bescheinigung (Anhang I FCL.055 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 125 LuftPersV ), je Sprache 15 bis 35 EUR 20. Ausstellung einer ...

Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)
V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
§ 15 FlugfunkV Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache (vom 01.06.2019)
... können auch die Sprachprüfung und die Verlängerungsprüfung nach § 125 der Verordnung über Luftfahrtpersonal durchgeführt werden. Die Sprachprüfung kann organisatorisch mit der ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... der Sprachkenntnisse in die Lizenz oder Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung (§ 125 Abs. 3, 5 und 6 LuftPersV) 15 bis 35 EUR 20. Gebühr ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Artikel 1 3. FlugfunkVÄndV
... können auch die Sprachprüfung und die Verlängerungsprüfung nach § 125 der Verordnung über Luftfahrtpersonal durchgeführt werden." 7. § 17 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt ...

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb
V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338
Artikel 1 LuftPersRÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... ist" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1321/2014" ersetzt. 15. § 125 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Auf Antrag kann die nach § 5 zuständige ...

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Artikel 4 LuftGerPVEV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 10. In § 125 Absatz 2 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt: „Der Nachweis von ...

Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
...  § 124 Anrechnung von Flugzeiten in besonderen Fällen § 125 Nachweis von Sprachkenntnissen § 125a Anerkennung einer Stelle für die ... Satz 1 wird das Wort „Privatluftfahrzeugführer," gestrichen. 49. § 125 wird wie folgt gefasst: „§ 125 Nachweis von Sprachkenntnissen  ... gestrichen. 49. § 125 wird wie folgt gefasst: „§ 125 Nachweis von Sprachkenntnissen (1) Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 der ... aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verlängerungsprüfungen nach § 125 Abs. 4" durch die Wörter „Neubewertungen nach § 125 Absatz 2 für die ... nach § 125 Abs. 4" durch die Wörter „Neubewertungen nach § 125 Absatz 2 für die Stufe Einsatzfähigkeit" ersetzt und die Wörter „unter ...
Artikel 5 LuftPersAnpEUV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... Bescheinigung (Anhang I FCL.055 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 125 LuftPersV), je Sprache 15 bis 35 EUR 20. Ausstellung ...

Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer
V. v. 12.09.2008 BGBl. I S. 1834
Artikel 3 AMSprKNachwV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst: „§ 125 Nachweis über ... a) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst: „§ 125 Nachweis über Sprachkenntnisse". b) Nach der Angabe zu § 125 wird die ... 125 Nachweis über Sprachkenntnisse". b) Nach der Angabe zu § 125 wird die Angabe „§ 125a Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von ... Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen". 2. § 125 wird wie folgt gefasst: „§ 125 Nachweis über Sprachkenntnisse  ... 2. § 125 wird wie folgt gefasst: „§ 125 Nachweis über Sprachkenntnisse (1) Inhaber einer Lizenz zum Führen von ... des Nachweises ist bis zum 31. Dezember 2010 zu befristen." 3. Nach § 125 wird § 125a eingefügt: „§ 125a Anerkennung einer Stelle für ... von Prüfungen der Kenntnisse einzelner Sprachen und bestimmter Stufen nach Anlage 3 zu § 125 und auf die Abnahme von Verlängerungsprüfungen nach § 125 Abs. 4 beschränkt ... nach Anlage 3 zu § 125 und auf die Abnahme von Verlängerungsprüfungen nach § 125 Abs. 4 beschränkt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen zu ... „§ 31c des Luftverkehrsgesetzes" werden die Wörter „, sofern § 125 keine andere Regelung trifft" eingefügt. 5. Nach der Anlage 1 werden folgende ... Anlage 1 werden folgende Anlagen 2, 3 und 4 angefügt: „Anlage 2 (zu § 125 ) Fertigkeiten des Antragstellers, die Gegenstand der Sprachprüfung sind  ... einem Dialekt oder Akzent, der im Flugfunkdienst verstanden wird. Anlage 3 (zu § 125 ) Maßstäbe der Bewertung der Sprachkenntnisse Die Bewertung der ... der Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Prüfung die Vorgaben nach § 125 und § 125a eingehalten werden, die mindestens Angaben zu folgenden Punkten umfasst:  ... mit der das für die Prüfung eingesetzte Personal auf die Prüfung nach § 125 Abs. 2 vorbereitet wird, c) festgelegte und dokumentierte Verfahren, anhand derer die ... 3. Für Stellen, die ausschließlich Verlängerungsprüfungen nach § 125 Abs. 4 abnehmen, kann das Luftfahrt-Bundesamt Ausnahmen von den oben unter Nummer 1b) (1) bis (6) ...
Artikel 4 AMSprKNachwV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Nachweis ausreichender Kenntnisse der im Flugfunkdienst verwendeten Sprache nach § 125 der Verordnung über das Luftfahrtpersonal, ohne dass dieser bereits in die Lizenz eingetragen ...
Artikel 5 AMSprKNachwV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... prüfungen gemäß § 15 FlugfunkV in Verbindung mit § 125 LuftPersV Gebühr gemäß § 18 FlugfunkV”. ... in die Lizenz oder Ausstellung einer gesonderten Bescheini- gung (§ 125 Abs. 3, 5 und 6 LuftPersV) 15 bis 35 EUR.  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Artikel 1 2. FlugfunkVÄndV
... können auch die Sprachprüfung und die Verlängerungsprüfung nach § 125 der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 ...


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