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Synopse aller Änderungen der LuftPersV am 01.11.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2009 durch Artikel 1 der 4. LuftPersVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LuftPersV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2009 geltenden Fassung
LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3536

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer
    1. Privatflugzeugführer
       § 1 Fachliche Voraussetzungen
       § 1a Erleichterungen
       § 2 Prüfung
       § 3 Erteilung und Umfang der Lizenz
       § 3a Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
       § 3b Klassenberechtigung für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu einer Höchstabflugmasse von 2.000 Kilogramm
       § 4 Gültigkeit der Lizenz und der Klassenberechtigungen
       § 5 Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch
    2. (weggefallen)
       §§ 6 bis 11 (weggefallen)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    3. Berufsflugzeugführer 1. Klasse
(Text neue Fassung)

    3. (weggefallen)
       §§ 12 und 13 (weggefallen)
    4. (weggefallen)
       §§ 14 bis 17 (weggefallen)
    5. (weggefallen)
       §§ 18 bis 22 (weggefallen)
    6. (weggefallen)
       §§ 23 bis 28 (weggefallen)
    7. (weggefallen)
       §§ 29 und 30 (weggefallen)
    8. (weggefallen)
       §§ 31 bis 35 (weggefallen)
    9. Segelflugzeugführer
       § 36 Fachliche Voraussetzungen
       § 37 Erleichterungen
       § 38 Prüfung
       § 39 Erteilung und Umfang der Lizenz
       § 40 Zulässige Startarten
       § 40a Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
       § 41 Gültigkeit der Lizenz, eingetragene Startarten und Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
    10. Luftsportgeräteführer
       § 42 Fachliche Voraussetzungen
       § 42a (weggefallen)
       § 43 Prüfung
       § 44 Erteilung und Umfang der Lizenz
       § 45 Gültigkeit der Lizenz
    11. Freiballonführer
       § 46 Fachliche Voraussetzungen
       § 47 Prüfung
       § 48 Erteilung und Umfang der Lizenz
       § 49 Gültigkeit und Verlängerung der Lizenz
    12. Luftschifführer
       § 50 Fachliche Voraussetzungen
       § 51 Prüfung
       § 52 Erteilung und Umfang der Lizenz
       § 52a Musterberechtigung für Luftschiffführer
       § 52b Instrumentenberechtigung für Luftschiffführer
       § 53 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Lizenz
    13. (weggefallen)
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       §§ 54 bis 57 (weggefallen)
    14. (weggefallen)
       §§ 58 bis 61 (weggefallen)
    15. Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder
       § 62 Fachliche Voraussetzungen
       § 63 Prüfung
       § 64 Erteilung und Umfang der Lizenz
       § 65 Gültigkeit der Lizenz
    16. (weggefallen)
       §§ 66 bis 70 (weggefallen)
    17. (weggefallen)
       §§ 71 bis 76 (weggefallen)
    18. Berechtigung für Langstreckenflug
       § 77 Langstreckenflugberechtigung für Flugzeugführer
       §§ 78 bis 80 (weggefallen)
    19. Berechtigung für kontrollierten Sichtflug, Nachtflug, Kunstflug, Schleppflug, Wolkenflug, für das Streuen und Sprühen von Stoffen und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
       § 81 Kunstflugberechtigung
       § 82 Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge
       § 83 Nachtflugqualifikation
       § 84 Schleppberechtigung
       § 84a Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
       § 85 Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer
       § 86 Streu- und Sprühberechtigung
       § 87 (weggefallen)
    20. Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten
       § 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung nach JAR-FCL 1, 2 und 4 deutsch
       § 88a Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern nach § 1
       § 89 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern
       §§ 90 bis 93 (weggefallen)
       § 94 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern
       § 95 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern
       § 95a Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftsportgeräteführern
       § 96 Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen
       §§ 97 und 97a (weggefallen)
    21. Führer von Luftfahrzeugen besonderer Art
       § 98 Sinngemäße Anwendung von Vorschriften
       §§ 99 bis 103 (weggefallen)
Zweiter Abschnitt Erlaubnisse und Berechtigungen für sonstiges Luftfahrtpersonal
    1. Prüfer von Luftfahrtgerät
       § 104 Fachliche Voraussetzungen
       § 105 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung
       § 106 Anrechenbarkeit, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit
       § 107 Prüfung
       § 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für Prüfer für Luftfahrtgerät
       § 109 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis
       § 110 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät
       § 111 Erteilung und Umfang der Musterberechtigung
    2. Freigabeberechtigtes Personal
       § 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilungen und Umfang der Erlaubnis
    3. Flugdienstberater
       § 112 Fachliche Voraussetzungen
       § 113 Prüfung
       § 114 Erteilung, Umfang und Gültigkeit der Lizenz
    4. Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nr. 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflichtig ist
       § 115 Fachliche Voraussetzungen, Prüfung
       § 116 Erteilung, Umfang und Gültigkeit der Lizenz
Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
    1. Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung einer Lizenz oder Berechtigung
       § 117 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung einer Lizenz oder Berechtigung
       §§ 118 und 119 (weggefallen)
    2. Nachweis der fliegerischen und fachlichen Voraussetzungen
       § 120 Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen
       § 121 Nachweis der theoretischen Ausbildung
       § 122 Flugerfahrung der Luftfahrzeugführer bei Mitnahme von Fluggästen
       § 123 (weggefallen)
       § 124 Anrechnung von Flugzeiten in besonderen Fällen
       § 125 Nachweis über Sprachkenntnisse
       § 125a Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen
       § 126 Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder in erster Hilfe
    2a. Altersbeschränkungen für Verkehrs-, Berufspiloten und Inhaber von Lizenzen nach § 46 Abs. 5
       § 127 Ausübung der Rechte einer Lizenz bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland
    3. Durchführung der Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen, Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung
       § 128 Durchführung von Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen, Anerkennung von Prüfern
       § 129 Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung
       § 130 Erneuerung einer Berechtigung
    4. Zuständige Stellen, Antragstellung, Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes
       § 131 Zuständige Stellen
       § 132 Antragstellung
       § 133 Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes
Vierter Abschnitt Durchführungsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften
    § 133a Durchführungsvorschriften
    § 134 Ordnungswidrigkeiten
    § 135 Übergangsvorschriften
    § 136 (Inkrafttreten, Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften)
    Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 1 bis 11)
    Anlage 2 (zu § 125) Fertigkeiten des Antragstellers, die Gegenstand der Sprachprüfung sind
    Anlage 3 (zu § 125) Maßstäbe der Bewertung der Sprachkenntnisse
    Anlage 4 (zu § 125a) Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 112 Fachliche Voraussetzungen


(1) Flugdienstberater bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Lizenz.

(2) Fachliche Voraussetzungen für Flugdienstberater sind

1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der englischen Sprache sowie in den Fachgebieten Mathematik und Physik,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Lehrgang für

a) Flugdienstberater mit Gebietsbeschränkung für das Verkehrsgebiet Europa,

b) Flugdienstberater ohne Gebietsbeschränkung.




2. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Lehrgang für Flugdienstberater.

(3) Die theoretische Ausbildung im Rahmen des jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs erstreckt sich auf die Sachgebiete

1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,

2. Navigation,

3. Meteorologie,

4. Technik, Flugzeugkunde,

5. Fernmeldeeinrichtungen, Datentransfer- und Kommunikationsverfahren, Verkehrsflussregelstellen (CFMU),

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Flugvorbereitung.



6. Flugvorbereitung,

7. Menschliches Leistungsvermögen.


(4) Die praktische Ausbildung im Rahmen des jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs umfasst folgende Bereiche:

1. vor der theoretischen Ausbildung den Nachweis einer Einweisung in die Organisation und Aufgaben des Verkehrsbetriebes eines Luftfahrtunternehmens,

2. nach bestandener theoretischer Prüfung die Tätigkeiten und Aufgaben in der Flugdienstberatung oder Verkehrsleitung eines Luftfahrtunternehmens, in der unter der Aufsicht des Fachbereichsleiters Bodenbetrieb die praktischen Fähigkeiten der Flugvorbereitung einschließlich Nutzung und Überprüfung von Datenverarbeitungsprogrammen und der bodenseitigen Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers während des Fluges zu erwerben sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die praktische Ausbildung umfasst mindestens vier Monate für Flugdienstberater mit Gebietsbeschränkung und sechs Monate für Flugdienstberater ohne Gebietsbeschränkung. Nachweisbare Vorkenntnisse durch Assistententätigkeit in der Flugdienstberatung eines Luftfahrtunternehmens können von der zuständigen Stelle auf die praktische Ausbildung angerechnet werden.

(6) Die fachliche Voraussetzung für den Übergang von einer Lizenz mit Gebietsbeschränkungen zu einer Lizenz ohne Gebietsbeschränkung ist die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Lehrgang. Die theoretische Zusatzausbildung erstreckt sich auf die Sachgebiete

1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,

2. Navigation,

3. Meteorologie,

4. Technik, Flugzeugkunde,

5. Fernmeldeeinrichtungen, Datentransfer- und Kommunikationsverfahren,

6. Flugvorbereitung.

Die praktische Ausbildung umfasst mindestens vier Monate, wobei eine Anrechnung entsprechend Absatz 4 Satz 2 möglich ist.




(5) Die praktische Ausbildung umfasst drei Monate. Nachweisbare Vorkenntnisse durch Assistententätigkeit in der Flugdienstberatung eines Luftfahrtunternehmens können von der zuständigen Stelle auf die praktische Ausbildung angerechnet werden.

(6) (aufgehoben)

§ 113 Prüfung


(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und seinem praktischen Können in der Lage ist, die Flugdienstberatung in einem Luftfahrtunternehmen durchzuführen.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf

vorherige Änderung

1. die in § 112 Abs. 2 und 6 aufgeführten Sachgebiete,



1. die in § 112 Absatz 3 aufgeführten Sachgebiete,

2. die praktischen Fertigkeiten der Flugvorbereitung einschließlich der Nutzung von Datenverarbeitungsprogrammen und der bodenseitigen Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers während des Fluges im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens.