§ 52b LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2015 geltenden Fassung | § 52b LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237 |
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(Text alte Fassung) § 52b Instrumentenberechtigung für Luftschiffführer | (Text neue Fassung)§ 52b (aufgehoben) |
(1) Luftschiffführer bedürfen zur Durchführung von Fahrten nach Instrumentenflugregeln der Instrumentenberechtigung. Für den Erwerb und den Umfang der Instrumentenberechtigung sind die Vorschriften für die Instrumentenflugberechtigung für Flugzeugführer gemäß JAR-FCL 1 deutsch sinngemäß anzuwenden. (2) Für Bewerber, die eine gültige Instrumentenflugberechtigung besitzen, entfällt die Ausbildung nach Absatz 1. § 52a Abs. 2 und 4 bleibt unberührt. |