(1) Zum Ausgleich der Auswirkungen der Teilung Deutschlands ist entsprechend §
2 Abs. 1 Nr. 4 des
Raumordnungsgesetzes vom 8. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 306) die Leistungskraft des Zonenrandgebietes bevorzugt zu stärken.
(2) Der Förderung des Zonenrandgebietes ist von den Behörden des Bundes, den bundesunmittelbaren Planungsträgern und im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben von den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts besonderer Vorrang einzuräumen.