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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 6 - Zonenrandförderungsgesetz (ZRFG k.a.Abk.)

G. v. 05.08.1971 BGBl. I S. 1237; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 01.01.1971; FNA: 707-9 Wirtschaftsförderung
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§ 6 Soziale Einrichtungen



(1) Der Bund fördert im Zonenrandgebiet im Benehmen mit den Ländern durch Zuwendungen zur Deckung von Finanzierungsspitzen die Schaffung sozialer Einrichtungen, insbesondere von Kindergärten, Stätten der Jugendarbeit, Sportstätten, Familienferienstätten und von überörtlichen Einrichtungen für die ältere Generation.

(2) Errichtung, Erweiterung, Ausstattung und Modernisierung von Einrichtungen der beruflichen Bildung und von überregionalen Einrichtungen der Rehabilitation werden im Zonenrandgebiet besonders gefördert. Die Förderung erstreckt sich auch auf Werkstätten für Behinderte.

(3) Die Förderung soll sich vorwiegend auf räumliche und sachliche Schwerpunkte konzentrieren.



 

Zitierungen von § 6 Zonenrandförderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ZRFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZRFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ZRFG Bildung und Kultur
... und Maßnahmen, insbesondere auf dem Gebiet der Jugend- und Erwachsenenbildung. § 6 Abs. 3 gilt ...
§ 13 ZRFG Inkrafttreten
... Haushaltsjahr 1991, der § 4 letztmals für das Haushaltsjahr 1992 und die §§ 6 und 7 letztmals für das Haushaltsjahr 1994 im Rahmen der im jeweiligen Bundeshaushaltsplan ...