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§ 49 - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2129-20 Umweltschutz
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§ 49 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung



1In der Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt die Prüfung der Umweltauswirkungen nur nach Maßgabe des Raumordnungsgesetzes. 2Die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden behördlichen Verfahren, das der Zulassungsentscheidung dient, umfasst eine vertiefte Prüfung der in der Raumverträglichkeitsprüfung nur überschlägig geprüften Umweltauswirkungen.



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Frühere Fassungen von § 49 UVPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.09.2023Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
vom 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
aktuellvor 29.07.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 49 UVPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 UVPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 74 UVPG Übergangsvorschrift (vom 04.03.2021)
... bleiben unberührt. (10) Verfahren, für die nach § 49 Absatz 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die vor dem 1. März ...
 
Zitat in folgenden Normen

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
neugefasst durch B. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3290; zuletzt geändert durch Artikel 14b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 1 UmwRG Anwendungsbereich (vom 29.12.2023)
... § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften. Die Sätze 1 und 2 gelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 2 ROGÄndG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... 14b Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577". b) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst: „§ 49 Umweltverträglichkeitsprüfung bei ... b) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst: „ § 49 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit ... 5. § 47 Absatz 2 wird aufgehoben. 6. § 49 wird wie folgt gefasst: „§ 49 Umweltverträglichkeitsprüfung bei ... 47 Absatz 2 wird aufgehoben. 6. § 49 wird wie folgt gefasst: „ § 49 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung ...

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 1 UVPModG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017)
... und Genehmigung von Flugplätzen § 48 Raumordnungspläne § 49 Raumordnungsverfahren § 50 Bauleitpläne § 51 Bergrechtliche ... und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49 , 3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, ... werden." 22. Der bisherige § 16 wird durch die folgenden §§ 48 und 49 ersetzt: „§ 48 Raumordnungspläne Besteht für die ... § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden. § 49 Raumordnungsverfahren (1) Für das Raumordnungsverfahren bei Vorhaben, für ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „ § 49 " ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „nach § 9" die ...