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Änderung § 36 UVPG vom 29.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14c UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 36 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 14c SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung


(Text neue Fassung)

§ 36 SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung


(Textabschnitt unverändert)

Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen.



(heute geltende Fassung) 

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