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Änderung § 15 UVPG vom 01.08.2013

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§ 15 UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 15 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen


(1) 1 Für die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes und nach § 13 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie im vorgelagerten Verfahren nach § 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes bei in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben wird die Umweltverträglichkeit nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens geprüft. 2 Diese Regelung gilt nicht, wenn in einem Raumordnungsverfahren bereits die Umweltverträglichkeit geprüft wurde und dabei die Anforderungen des Satzes 3 sowie der Absätze 2 und 3 erfüllt sind. 3 In die Prüfung der Umweltverträglichkeit sind bei der Linienbestimmung alle ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten einzubeziehen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 sind zur Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Linienbestimmung die Unterlagen nach § 6 auf Veranlassung der zuständigen Behörde in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, einen Monat zur Einsicht auszulegen; die Gemeinden haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu geben. 2 Jeder kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist äußern. 3 Die Öffentlichkeit ist über die Entscheidung durch ortsübliche Bekanntmachung zu unterrichten.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Abweichend von § 9 Abs. 3 sind zur Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Linienbestimmung die Unterlagen nach § 6 auf Veranlassung der zuständigen Behörde in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, einen Monat zur Einsicht auszulegen; die Gemeinden haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu geben. 2 Jeder kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist äußern. 3 Die Öffentlichkeit ist über die Entscheidung durch ortsübliche Bekanntmachung zu unterrichten.

(3) 1 Zur Beteiligung der Öffentlichkeit im vorgelagerten Verfahren nach § 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes ist Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 2 Im Übrigen bleibt § 9 Abs. 3 unberührt.

(4) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.

(5) Die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes und nach § 13 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden.