Änderung § 3d UVPG vom 07.12.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3d UVPG, alle Änderungen durch Artikel 2 BImSchGuaÄndG am 7. Dezember 2016 und Änderungshistorie des UVPG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3d UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2016 geltenden Fassung
§ 3d UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2749
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3d (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 3d UVP-Pflicht bei Störfallrisiko


vorherige Änderung

 


Sofern die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass aufgrund der Verwirklichung eines Vorhabens, das zugleich benachbartes Schutzobjekt im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist, innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes im Sinne des § 3 Absatz 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Möglichkeit besteht, dass ein Störfall im Sinne des § 2 Nummer 8 der Störfall-Verordnung eintritt, sich die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Störfalls vergrößert oder sich die Folgen eines solchen Störfalls verschlimmern können, ist davon auszugehen, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed