Auf Grund des §
2 Abs. 3 Nr. 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung nach der von der zuständigen Landesbehörde erlassenen Studien- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Trainer durchgeführt wird.
Die Auszubildenden an der in §
1 bezeichneten Ausbildungsstätte erhalten Ausbildungsförderung wie Studierende an Akademien.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit §
67 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.