Diese Verordnung findet mit Ausnahme des §
7 keine Anwendung auf Binnenschiffe, die im Eigentum des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände stehen. Dies gilt auch hinsichtlich der für sie auf Grund des
Bundesleistungsgesetzes oder eines Vertrages zum Gebrauch in Anspruch genommenen Binnenschiffe.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- eine Meldung
- a)
- nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 in Verbindung mit einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung oder
- b)
- entgegen einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 2 Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 oder 2
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
- entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 die Meldebescheinigung an Bord nicht mitführt oder sie zuständigen Personen zur Prüfung nicht aushändigt,
- 3.
- entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Fahrt ohne Erlaubnis durchführt oder eine vollziehbare Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt,
- 4.
- entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 die Bescheinigung über die Erlaubnis an Bord nicht mitführt oder zuständigen Personen zur Prüfung nicht aushändigt oder
- 5.
- einer vollziehbaren Verpflichtung
- a)
- nach § 8 Abs. 1 über die Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge oder einer bestimmten Lade- oder Löschfrist oder
- b)
- nach § 8 Abs. 2 über die Benutzung eines bestimmten Platzes oder über die Einhaltung einer bestimmten Höchstliegezeit
nicht nachkommt,
begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des §
26 Nr. 1 des
Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach dem
Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313) geahndet wird.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des §
29 Nr. 2 des
Verkehrssicherstellungsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, soweit §
4 Abs. 2 anzuwenden ist, und Nummer 5 die Landesbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, im Übrigen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Der erste Abschnitt und §
10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind anzuwenden, wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dies durch Rechtsverordnung bestimmt.
(3) Der zweite Abschnitt und §
10 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 darf gemäß §
2 Abs. 3 des
Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels
80a des
Grundgesetzes und erst dann angewendet werden, wenn und soweit dies das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung bestimmt.