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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin (KartAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.03.1997 BGBl. I S. 536; aufgehoben durch § 17 V. v. 30.05.2010 BGBl. I S. 694
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-222 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation der behördlichen und gewerblichen Kartographie sowie der Ausbildungsstätte,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,

6.
raumbezogene Informationen übernehmen, aufbereiten und verwalten,

7.
raumbezogene Informationen gestaltend in kartographische Darstellungen umsetzen,

8.
topographische Karten anfertigen und aktualisieren,

9.
thematische Karten und kartenverwandte Darstellungen anfertigen und aktualisieren,

10.
Kartendaten mediengerecht aufbereiten und ausgeben.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KartAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KartAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KartAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...