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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin (KartAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.03.1997 BGBl. I S. 536; aufgehoben durch § 17 V. v. 30.05.2010 BGBl. I S. 694
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-222 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 18 Stunden drei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Gestalten einer politischen Karte, ausgehend von einer physischen Karte,

2.
Konstruieren einer thematischen Karte und konzeptionelles Planen ihrer Realisierung,

3.
Bearbeiten einer thematischen Karte und Vorbereiten für die Ausgabe,

4.
Bearbeiten einer topographischen Karte im Maßstab kleiner als 1: 10.000 und Vorbereiten für die Ausgabe,

5.
Erarbeiten einer Präsentationsgrafik auf der Basis eines kartographischen Produkts oder

6.
Herstellen eines kartographischen Layouts.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Kartengestaltung, Kartenherstellung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Kartengestaltung:

a)
raumbezogene Informationen,

b)
kartographische Darstellungsmethoden,

c)
Kartenbildinhalte und äußere Kartengestaltung,

d)
Karten, kartenverwandte Darstellungen und Präsentationen,

e)
Kartennetzentwürfe und geodätische Abbildungen,

f)
kartographische Generalisierung,

g)
Kartenaktualisierung;

2.
im Prüfungsfach Kartenherstellung:

a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Arbeitsplanung,

c)
kartographische Arbeitstechniken,

d)
Datenerfassung, -bearbeitung und -ausgabe,

e)
Bildbearbeitung, Korrektur,

f)
Composing,

g)
Informations- und Kommunikationstechnik;

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Maßstabs-, Flächen- und Neigungsberechnungen,

b)
Signaturenberechnungen,

c)
Berechnung von Formaten, Nutzen und Fertigungskosten,

d)
Kreisbogenberechnungen,

e)
Winkelberechnungen,

f)
Koordinatenberechnungen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Kartengestaltung 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Kartenherstellung 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Kartengestaltung gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Kartengestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KartAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KartAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KartAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8  ...