Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 13 - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 13 Schadensberechnung bei Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen


§ 13 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und an Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes sind, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3, mit dem Betrag festzustellen, um den der Einheitswert, der für die beschädigte wirtschaftliche Einheit auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellt ist, den für dieselbe wirtschaftliche Einheit für den Währungsstichtag geltenden Einheitswert übersteigt. Ist für ein vom Kriegssachschaden betroffenes Grundstück ein Abgeltungsbetrag gemäß der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer entrichtet worden, so ist für die Schadensberechnung dem auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellten Einheitswert der Abgeltungsbetrag oder bei Teilschäden ein diesen entsprechender Teil des Abgeltungsbetrags hinzuzurechnen. Bei Teilveräußerungen im Vergleichszeitraum mindert sich der Schadensbetrag um den Teil des auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellten Einheitswerts oder des um den Abgeltungsbetrag erhöhten Einheitswerts, der auf den veräußerten Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder des Grundstücks entfällt.

(2) Verbindlichkeiten, die durch Grundpfandrechte an Grundstücken der beschädigten wirtschaftlichen Einheiten gesichert waren, oder auf ihnen lastende Grundschulden oder Rentenschulden sind nicht festzustellen.

(3) Kriegssachschäden an Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes werden, vorbehaltlich des Absatzes 4, in der folgenden Weise festgestellt:

1.
Für die Feststellung des Kriegssachschadens an Betriebsgrundstücken im Sinne des § 57 des Bewertungsgesetzes gilt Absatz 1 entsprechend.

2.
Der an anderen Wirtschaftsgütern als Betriebsgrundstücken entstandene Kriegssachschaden wird mit dem Betrag festgestellt, um den sich die Summe der Teilwerte dieser Wirtschaftsgüter infolge des Schadens gemindert hat. Maßgebend sind die Teilwerte im Zeitpunkt der Schädigung.

(4) Der an einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens insgesamt entstandene Kriegssachschaden wird höchstens mit dem Betrag festgestellt, um den der für den gewerblichen Betrieb auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert (Anfangsvergleichswert), erhöht durch die Hinzurechnungen nach Absatz 5, den für den Betrieb auf den Währungsstichtag festgestellten Einheitswert (Endvergleichswert), vermindert um die Kürzungen nach Absatz 6, übersteigt (Schadenshöchstbetrag). Ist der Betrieb nach dem 31. Dezember 1939 neu gegründet worden, ist Anfangsvergleichswert der Einheitswert vom Nachfeststellungszeitpunkt; sind an dem Betrieb Kriegssachschäden vor dem Nachfeststellungszeitpunkt entstanden, ist Anfangsvergleichswert der Wert, der sich für den Betrieb auf den Zeitpunkt der Neugründung nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung ergeben würde.

(5) Dem für die Berechnung des Schadenshöchstbetrags nach Absatz 4 maßgebenden Anfangsvergleichswert ist auf Antrag hinzuzurechnen

1.
der Mehrwert des gewerblichen Betriebs, der außerhalb der Einheitswertfeststellung auf Grund der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens bei Steuernachforderungen vom 28. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 489) erfaßt worden ist,

2.
der Einheitswert von Betriebsgrundstücken im Sinne des § 57 des Bewertungsgesetzes, die bei der Feststellung des Anfangsvergleichswerts abweichend von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes nicht als Betriebsvermögen behandelt worden sind,

3.
der Betrag, um den der Anfangsvergleichswert einer Personengesellschaft (§ 6 Abs. 2) abweichend von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes durch den Abzug von Darlehen gemindert worden ist, die der Gesellschaft von den Gesellschaftern gewährt worden sind,

4.
der nach § 66 des Bewertungsgesetzes maßgebende Wert der nicht in Geld bestehenden Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, die dem Betrieb im Vergleichszeitraum zugeführt worden sind.

(6) Der für die Berechnung des Schadenshöchstbetrags nach Absatz 4 maßgebende Endvergleichswert ist zu kürzen

1.
auf Antrag

a)
um den Betrag, um den die veranlagte Kreditgewinnabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz den dafür nach § 206 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes bei der Einheitswertfeststellung abgezogenen Betrag übersteigt,

b)
um neun Zehntel der nachträglich im Verhältnis von einer Reichsmark zu einer Deutschen Mark umgestellten Verbindlichkeiten, die im Endvergleichswert entsprechend einem Umstellungsverhältnis von 10 Reichsmark zu einer Deutschen Mark nur mit einem Zehntel berücksichtigt worden sind, soweit es sich um Schuldverhältnisse zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern, zwischen Stiefeltern und Stiefkindern oder zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern handelt,

c)
bei Grundstücken, die in die DM-Eröffnungsbilanz aufgenommen worden sind, obgleich sie nicht Betriebsgrundstücke im Sinne des § 57 des Bewertungsgesetzes sind, und bei denen der Unterschiedsbetrag zwischen dem Einheitswert und dem Wertansatz in der DM-Eröffnungsbilanz als besonderer Posten "Mehrwert des Grundstücks" angesetzt worden ist, um den Betrag dieses besonderen Postens;

2.
um 30 vom Hundert des nach Anwendung der Nummer 1 verbleibenden Betrags; soweit der nach Anwendung der Nummer 1 verbleibende Betrag auf Betriebsgrundstücke entfällt, ist er höchstens um denjenigen Betrag zu kürzen, um den der in ihm enthaltene Wert dieser Grundstücke deren Einheitswert übersteigt.

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Zitierungen von § 13 FG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 FG Schadensberechnung bei Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen vor dem Währungsstichtag
... Währungsstichtag veräußert worden, so ist für die Schadensermittlung § 13 Abs. 1, 3 und 4 mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Bei einer wirtschaftlichen ... verbleibt es bei der Zugrundelegung des Einheitswerts vom Währungsstichtag (§ 13 Abs. 1 Satz 1). c) Sind der Veräußerung der ganzen wirtschaftlichen ... a) Für die Ermittlung des Kriegssachschadens an Betriebsgrundstücken (§ 13 Abs. 3 Nr. 1) gilt Nummer 1 entsprechend. b) Bei dem Vermögensvergleich für ... b) Bei dem Vermögensvergleich für den gewerblichen Betrieb (§ 13 Abs. 4) tritt an die Stelle des Einheitswerts vom Währungsstichtag der ...
§ 21a FG Schadensausgleich
... worden sind oder gewährt werden, so ist der nach den §§ 12, 13 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 15 bis 21 berechnete Schaden um den Wert dieser Leistungen zu ...
§ 43 FG Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
...  b) über die Minderung des Schadensbetrags bei Teilveräußerungen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Nr. 1 Buchstabe c), c) über die Berechnung des ... c) über die Berechnung des Schadenshöchstbetrags bei gewerblichen Betrieben (§ 13 Abs. 4), aa) wenn ein Einheitswert für den Betrieb auf den 1. Januar 1940 nicht ... Betriebs nicht im Vertreibungsgebiet, kann die Anwendung der Grundsätze des § 13 Abs. 3 bis 6 vorgesehen werden. In den Fällen des § 18 ist hinsichtlich der zum ...
§ 44 FG Sondervorschriften für das Land Berlin
... Soweit in diesem Gesetz auf den Einheitswert vom Währungsstichtag Bezug genommen wird (§ 13 Abs. 1 und 4, § 14 Nr. 1 Buchstaben a und b und Nr. 2 Buchstabe b), tritt für die ... Einheitswert an die Stelle des Einheitswerts vom Währungsstichtag. 3. In § 13 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte "vorbehaltlich der Sätze 2 und 3" die Worte ... zuzüglich 30 vom Hundert des Abgeltungsbetrags hinzuzurechnen." 4. In § 13 Abs. 6 Nr. 2 werden nach den Worten "deren Einheitswert" die Worte eingefügt ... Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellten Einheitswerts oder des nach § 13 Abs. 1 Satz 3 erhöhten Einheitswerts, der auf den veräußerten Teil des land- und ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 15a LAG Zonenschäden
... nicht entgegenstünden, 3. als Kriegssachschaden im Sinne des § 13 , der nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes festgestellt werden könnte, wenn er im ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 19 RepG Berechnung von Schäden an Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und des Betriebsvermögens sowie an Gewerbeberechtigungen
... Feststellungsgesetzes, bei Schäden im Sinne der Absätze 2 und 3 sind die §§ 13 und 14 des Feststellungsgesetzes und bei Schäden im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind die ...
§ 58 RepG Sondervorschriften für das Land Berlin
... vom Währungsstichtag. Bei der Anwendung des § 19 Abs. 4 sind die §§ 13 und 14 des Feststellungsgesetzes in Verbindung mit § 44 Nr. 3 bis 6 des Feststellungsgesetzes ...


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