(1) Privatrechtliche geldwerte Ansprüche Vertriebener sind, vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 5 mit dem Nennbetrag im Zeitpunkt der Schädigung anzusetzen.
(2) In Wertpapieren verbriefte Forderungen sind mit dem für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 1. Januar 1945 geltenden Wert anzusetzen. Bei Zertifikaten über die Lieferung von Wertpapieren ist der Wert der zugrunde liegenden Forderung anzusetzen. Lautet eine Forderung auf eine andere Währung als Reichsmark und besteht für das Wertpapier, in dem sie verbrieft ist, ein Steuerkurswert oder ein inländischer amtlicher Kurswert, so ist dieser Wert um den gleichen Hundertsatz zu erhöhen, um den ein für die betreffende Währung nach §
20 Abs. 2 Nr. 2 festgesetzter Umrechnungssatz den nach §
20 Abs. 1 maßgebenden Umrechnungssatz übersteigt.
(3) Ansprüche aus noch nicht fälligen Lebensversicherungsverträgen sind mit zwei Dritteln der bis zum Zeitpunkt der Schädigung eingezahlten Prämien anzusetzen.
(4) Ansprüche aus Nießbrauchsrechten und aus Rechten auf Renten, Altenteile sowie andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind mit dem Kapitalwert gemäß den §§
15 bis 17 des
Bewertungsgesetzes in der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung anzusetzen.
(5) Vertreibungsschäden an Ansprüchen auf den Pflichtteil werden wie Vertreibungsschäden an den zum Nachlaß gehörenden Wirtschaftsgütern berechnet. Dabei wird dem Pflichtteilsberechtigten die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Miteigentum an diesen Wirtschaftsgütern zugerechnet. Der Schaden der Erben vermindert sich entsprechend; Verbindlichkeiten der Erben aus dem Anspruch auf den Pflichtteil sind nicht nach §
12 Abs. 3 gesondert festzustellen.
neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1665; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411