(1) Im Feststellungsverfahren ist die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und der Parteieid ausgeschlossen.
(2) Wenn mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten erachtet wird, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen ständigen Aufenthalt hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.