Grundlage für die Berechnung des Hafengeldes ist bei Wasserfahrzeugen, die Personenbeförderung gegen Entgelt durchführen, die Zahl der zugelassenen Fahrgäste. Bei anderen Wasserfahrzeugen sind zugrunde zu legen:
- 1.
- bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969), (Anlage II zum Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969, BGBl. 1975 II S. 65);
- 2.
- bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;
- 3.
- bei nicht vermessenen oder nicht geeichten Fahrzeugen, Geräten oder sonstigen Schwimmkörpern die nach der Formel Länge zdL x Breite x Tiefgang berechnete Bruttoraumzahl;
- 4.
- bei Kriegsschiffen, für die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Kubikmeter;
- 5.
- bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bruttoraumzahlen oder Tonnen aller Fahrzeuge;
- 6.
- a)
- bei Fischereifahrzeugen,
- b)
- bei Sportbooten, Vergnügungsfahrzeugen wie Kähnen, Jollen und sonstigen kleinen Wasserfahrzeugen, für die kein Schiffsmessbrief oder Eichschein ausgestellt ist,
die Länge über alles.
Angefangene Bemessungseinheiten sind auf volle Einheiten aufzurunden.
Anlage HfAbGV 2001 (zu den §§ 2 und 6) Hafengeld ... Wagen- und Güterfähren) und sonstige Wasserfahrzeuge - mit Ausnahme der in § 3 Satz 2 Nr. 5 genannten - je Bruttoraumzahl - in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal bei ... bis zu drei Kalendertagen 0,60 DM, 0,31 ; 4. für Tankschiffe nach § 3 Nr. 1, die nicht über die gesamte Länge des Ladetanks, Seitentanks oder -räume ... DM, 0,80 . (4) Für Wasserfahrzeuge nach § 3 Satz 2 Nr. 5 Buchstabe b beträgt das Hafengeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der ...