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§ 4 - Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung (HfAbGV 2001)

V. v. 19.09.2001 BGBl. I S. 2436; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.10.2008 BGBl. I S. 2152
Geltung ab 01.10.2001; FNA: 9510-1-3-8 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 4 Abgabenerhebung und Fälligkeit



(1) Das Hafengeld wird durch das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt erhoben. Es ist auf volle zehn Pfennig aufzurunden und wird mit der Bekanntgabe der Abgabenrechnung an den Abgabenschuldner fällig, wenn nicht das Wasser- und Schifffahrtsamt einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Das Hafengeld ist ab dem 15. Tag nach Fälligkeit mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(2) Für Hafengeld, das für Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät oder Schwimmkörper zu zahlen ist, sind Eigentümer und Benutzer Gesamtschuldner.

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