(1) Das Hafengeld wird durch das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt erhoben. Es ist auf volle zehn Pfennig aufzurunden und wird mit der Bekanntgabe der Abgabenrechnung an den Abgabenschuldner fällig, wenn nicht das Wasser- und Schifffahrtsamt einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Das Hafengeld ist ab dem 15. Tag nach Fälligkeit mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach §
247 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
(2) Für Hafengeld, das für Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät oder Schwimmkörper zu zahlen ist, sind Eigentümer und Benutzer Gesamtschuldner.