Anlage HfAbGV 2001 (zu den §§ 2 und 6) Hafengeld ... Wagen- und Güterfähren) und sonstige Wasserfahrzeuge - mit Ausnahme der in § 3 Satz 2 Nr. 5 genannten - je Bruttoraumzahl - in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal bei ... bis zu drei Kalendertagen 0,60 DM, 0,31 ; 4. für Tankschiffe nach § 3 Nr. 1, die nicht über die gesamte Länge des Ladetanks, Seitentanks oder -räume ... DM, 0,80 . (4) Für Wasserfahrzeuge nach § 3 Satz 2 Nr. 5 Buchstabe b beträgt das Hafengeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der ...