(1) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Designstellen und der Designabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Designabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldung.
(2) 1Der Vorsitzende der jeweiligen Designabteilung leitet die Geschäfte in den Verfahren vor seiner Designabteilung. 2Er bestimmt die weiteren Mitglieder und die Berichterstatter.
(3) 1In Verfahren vor den Designabteilungen bedarf es der Beratung und Abstimmung der jeweiligen Mitglieder in einer Sitzung für
- 1.
- Beschlüsse, durch die über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit entschieden wird,
- 2.
- Beschlüsse, in denen dem Vorsitzenden oder einem Angehörigen der Designabteilung Angelegenheiten der Designabteilung zur alleinigen Entscheidung übertragen werden.
2Von der Sitzung kann abgesehen werden, wenn der jeweils zuständige Vorsitzende sie nicht für erforderlich hält.
3Die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit kann nicht übertragen werden.
(4) Die Designabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihres jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490