§ 12 DPMAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung | § 12 DPMAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2444 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Einreichung elektronischer Dokumente | |
(Text alte Fassung) 1 Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils geltenden Fassung einzureichen. 2 Deren Bestimmungen gehen insoweit den Bestimmungen dieser Verordnung vor. | (Text neue Fassung) 1 Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. 2 Deren Bestimmungen gehen insoweit den Bestimmungen dieser Verordnung vor. |