Abschnitt 3 - DPMA-Verordnung (DPMAV)

V. v. 01.04.2004 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 424-1-9 Gemeinsame Rechtsvorschriften
|
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
§ 32 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
§ 33 Übergangsregelung für künftige Änderungen
§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 32 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung



Für Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, finden die Vorschriften der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997) zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), weiter Anwendung.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 33 Übergangsregelung für künftige Änderungen



Für Anträge, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung jeweils in ihrer bis dahin geltenden Fassung.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juni 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten

1.
die Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656),

2.
die Verordnung zu § 28a des Patentgesetzes vom 31. Mai 1978 (BGBl. I S. 660), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 1980 (BGBl. I S. 2193) und

3.
die Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 29 Abs. 3 des Patentgesetzes vom 25. Januar 1979 (BGBl. I S. 114), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827),

außer Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed