Änderung § 7 GvKostG vom 01.01.2021

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§ 7 GvKostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 7 GvKostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung


(Text alte Fassung)

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. 2 Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind.

(2) 1 Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. 2 § 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3 Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. 4 Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.






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