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§ 4 - Kreditfinanzierungsgesetz 1967 (KredFinG 1967 k.a.Abk.)

G. v. 11.04.1967 BGBl. I S. 401
Geltung ab 15.04.1967; FNA: 707-2 Wirtschaftsförderung

§ 4



(1) Die Festlegung des Investitionsprogramms bedarf der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.

(2) Unter Anrechnung auf die in § 2 vorgesehenen Maßnahmen kann zugunsten

der Deutschen Bundesbahn

über einen Betrag bis zu 300.000.000 Deutsche Mark,

des Bundesfernstraßenbaus

bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark,

der Deutschen Bundespost

bis zum Betrag von 250.000.000 Deutsche Mark

und

der Landwirtschaft, insbesondere für den Landeskulturbau

bis zum Betrag von 100.000.000 Deutsche Mark

mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verfügt werden.

 
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