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§ 8 - Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)

V. v. 19.12.1990 BGBl. I S. 2947; aufgehoben durch § 15 V. v. 29.12.2015 BGBl. I S. 2576
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7691-2-1-2 Bausparförderung
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§ 8 Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung erfolgt jährlich zum Ende des Geschäftsjahres und wird aus den Beständen der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen vorübergehend nicht zuteilbaren Zuteilungsmittel (Schwankungsreserve) zu den Berechnungsterminen für die Ermittlung der verfügbaren Zuteilungsmittel des abgelaufenen Jahres ermittelt. Der Zuführungsbetrag ist aus sechs Zehnteln der jeweiligen Bestände der Schwankungsreserve, multipliziert mit der Differenz aus außerkollektivem Zinssatz nach Absatz 2 und kollektivem Zinssatz nach Absatz 3, zu errechnen.

(2) Der außerkollektive Zinssatz ist wahlweise entweder aus den Zinserträgen der Bausparkasse aus den Geldanlagen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Bausparkassen und aus den Erträgen aus Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder aus der von der Deutschen Bundesbank ermittelten und veröffentlichten Umlaufsrendite aller einbezogenen inländischen Inhaberschuldverschreibungen zu errechnen. Die einmal gewählte Methode darf nur aus wichtigem Grund gewechselt werden.

(3) Der kollektive Zinssatz ist der mit den summenmäßigen Anteilen der einzelnen Bauspartarifvarianten im nicht zugeteilten Vertragsbestand gewogene Zinssatz für Bauspardarlehen. Bei Tarifvarianten, deren niedrigstes individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis mindestens 0,8 beträgt, kann statt des Zinssatzes für Bauspardarlehen wahlweise der Zinssatz für Bauspareinlagen zuzüglich 2,75 vom Hundert zum Ansatz gebracht werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung V. v. 24. April 2009 BGBl. I S. 999 m.W.v. 7. Mai 2009

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Frühere Fassungen von § 8 BausparkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.05.2009Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung
vom 24.04.2009 BGBl. I S. 999

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 BausparkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BausparkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BausparkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BausparkV Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung (vom 07.05.2009)
... für die zugeführten außerkollektiven Mittel und dem kollektiven Zinssatz (§ 8 Absatz 3) entspricht. (5) Löst die Bausparkasse in einem Geschäftsjahr einen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
§ 60 PrüfbV Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung bei Bausparkassen
... die Berechnung des Zuführungsbetrags zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 8 Absatz 1 der Bausparkassen-Verordnung, die Berechnung der Zinssätze nach § 8 Absatz 2 ... nach § 8 Absatz 1 der Bausparkassen-Verordnung, die Berechnung der Zinssätze nach § 8 Absatz 2 und 3 der Bausparkassen-Verordnung sowie der Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung
V. v. 24.04.2009 BGBl. I S. 999
Artikel 1 3. BausparkVÄndV
... Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ... ersetzt. d) In Absatz 4 wird der Klammerzusatz „(§ 8 Abs. 2)" durch den Klammerzusatz „(§ 8 Absatz 3)" ... 4 wird der Klammerzusatz „(§ 8 Abs. 2)" durch den Klammerzusatz „(§ 8 Absatz 3)" ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
§ 43 PrüfbV Darstellung des Kollektivgeschäftes sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung von Bausparkassen
... die Berechnung des Zuführungsbetrags zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 8 Abs. 1 BausparkV und der Zinssätze nach § 8 Abs. 2 BausparkV sowie der Einsatz des Fonds ... bauspartechnischen Absicherung nach § 8 Abs. 1 BausparkV und der Zinssätze nach § 8 Abs. 2 BausparkV sowie der Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 9 ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
§ 50 PrüfbV Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung von Bausparkassen
... die Berechnung des Zuführungsbetrags zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 8 Absatz 1 der Bausparkassen-Verordnung, der Zinssätze nach § 8 Absatz 2 und 3 der ... Absicherung nach § 8 Absatz 1 der Bausparkassen-Verordnung, der Zinssätze nach § 8 Absatz 2 und 3 der Bausparkassen-Verordnung sowie der Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen ...


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