§ 5 BausparkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.05.2009 geltenden Fassung | § 5 BausparkV n.F. (neue Fassung) in der am 07.05.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.04.2009 BGBl. I S. 999 |
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(Text alte Fassung) § 5 Ersatzsicherheiten | (Text neue Fassung)§ 5 (aufgehoben) |
Der Anteil von Darlehen, für die Ersatzsicherheiten gestellt werden, am Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse darf 25 vom Hundert nicht übersteigen. |