Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2019 aufgehoben

§ 5 - Postdienste-Datenschutzverordnung (PDSV)

§ 5 Datenverarbeitung aus Vertragsverhältnissen und sonstigen Beziehungen


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es für das Begründen, inhaltliche Ausgestalten oder Ändern eines Vertragsverhältnisses über Postdienste erforderlich ist (Bestandsdaten). Bestandsdaten sind insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art des in Anspruch genommenen Postdienstes.

(2) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es für den Zweck des Vertragsverhältnisses erforderlich ist (Verkehrsdaten). Verkehrsdaten sind insbesondere Häufigkeit und Umfang der in Anspruch genommenen Postdienste.

(3) Daten, die zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Behandlung, Zustellung oder Rückführung der Postsendung erforderlich sind (Auslieferungsdaten), dürfen nur für diese Zwecke erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dies schließt das Recht zur Weitergabe dieser Daten an den Kunden zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Postdienstes ein.

(4) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es zum ordnungsgemäßen Ermitteln, Abrechnen und Auswerten sowie zum Nachweis der Richtigkeit von Leistungsentgelten erforderlich ist (Entgeltdaten). Zu diesem Zweck dürfen Diensteanbieter insbesondere die für die Entgeltabrechnung erheblichen Umstände, wie Vorschusszahlung, Ratenzahlung, Mahnung und Leistungsverweigerung speichern.

(5) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten der Absender oder Empfänger von Postsendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Zustellung oder Rückführung der Postsendung oder zum Zwecke der Entgeltabrechnung erforderlich ist. Sie dürfen diese Postsendungen nur öffnen, wenn weder hinreichende Absender- oder Empfängerangaben auf dem Umschlag erkennbar sind noch eine Übergabe der Postsendung an den vom Kunden gewählten Diensteanbieter möglich ist.

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Zitierungen von § 5 PDSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PDSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PDSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 PDSV Zweckänderung
... hat, dürfen Diensteanbieter insbesondere 1. die nach § 5 Abs. 1 und 2 erhobenen Daten zur Beratung des Kunden verarbeiten und nutzen; 2.  ... Daten zur Beratung des Kunden verarbeiten und nutzen; 2. die nach § 5 Abs. 1 erhobenen Bestandsdaten mit Ausnahme des Geburtsdatums bis zum Ablauf des vierten ...


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