§ 10 - Sonderversorgungsleistungsverordnung (SVersLV)

neugefasst durch B. v. 19.08.1998 BGBl. I S. 2366; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.06.2006 BGBl. I S. 1305
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 826-30-2-2 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 10 (aufgehoben)


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet G. v. 19. Juni 2006 BGBl. I S. 1305 m.W.v. 23. Juni 2006

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Frühere Fassungen von § 10 SVersLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.06.2006Artikel 8 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
vom 19.06.2006 BGBl. I S. 1305

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 SVersLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SVersLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVersLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
G. v. 19.06.2006 BGBl. I S. 1305
Artikel 8 SozEntschRÄndG Änderung der Sonderversorgungsleistungsverordnung
... stehen ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art gleich." 4. § 10 wird aufgehoben.  ...


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