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Änderung § 10 SVersLV vom 23.06.2006

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§ 10 SVersLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2006 geltenden Fassung
§ 10 SVersLV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G v 19.06.2006 BGBl. I 1305
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Regelungen der Sonderversorgungssysteme über die Kürzung bei Bezug von Erwerbseinkommen treten außer Kraft.

(2) Soweit bisher Versorgungsleistungen wegen Zusammentreffen mit Hinterbliebenenrenten oder Dienstbeschädigungsteilrente gekürzt gezahlt wurden, treten die Regelungen der Sonderversorgungssysteme insoweit außer Kraft.