Änderung § 3 SVersLV vom 23.06.2006

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§ 3 SVersLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2006 geltenden Fassung
§ 3 SVersLV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G v 19.06.2006 BGBl. I 1305
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anrechenbares Einkommen


(1) Maßgebend ist das monatliche Einkommen; mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen. Ausländisches Einkommen ist nach § 17a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch umzurechnen. Das monatliche Einkommen ist in entsprechender Anwendung des § 18b Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu kürzen (Nettoeinkommen).

(Text alte Fassung)

(2) Als monatliches Einkommen gilt bei Erwerbseinkommen und bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch das in den letzten 12 Monaten vor dem 1. Januar erzielte Einkommen, einschließlich einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, geteilt durch die Anzahl der Monate, in denen es erzielt wurde, sofern weiterhin Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erzielt wird. Wurde in den letzten 12 Monaten vor dem 1. Januar nur Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezogen, ist von diesem auszugehen. Für die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld oder einer entsprechenden Leistung ist das zugrunde liegende Arbeitsentgelt maßgebend. Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist vom laufenden Einkommen auszugehen. Dies gilt auch für die Berücksichtigung von Dienstbeschädigungsteilrenten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4. Jährliche Zuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

(2) Als monatliches Einkommen gilt bei Erwerbseinkommen und bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch das in den letzten 12 Monaten vor dem 1. Januar erzielte Einkommen, einschließlich einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, geteilt durch die Anzahl der Monate, in denen es erzielt wurde, sofern weiterhin Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erzielt wird. Wurde in den letzten 12 Monaten vor dem 1. Januar nur Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezogen, ist von diesem auszugehen. Für die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld oder einer entsprechenden Leistung ist das zugrunde liegende Arbeitsentgelt maßgebend. Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist vom laufenden Einkommen auszugehen. Jährliche Zuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.

(3) Wird erstmalig Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen erzielt, ist das im ersten vollen Kalendermonat erzielte Einkommen mit Wirkung vom Ersten dieses Kalendermonats an zu berücksichtigen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn vor Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mindestens in einem Kalendermonat kein Einkommen erzielt wurde.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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