(1) Über den Hergang der mündlichen Modulprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden
- 1.
- die an der Modulprüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission;
- 2.
- die Bewertung der schriftlichen Arbeiten und die Gesamtnote der schriftlichen Modulprüfung;
- 3.
- die Einzelergebnisse und die Gesamtnote der mündlichen Modulprüfung;
- 4.
- die Modulgesamtnote;
- 5.
- die Entscheidung der an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission über das Ergebnis der Modulprüfung.
(2) Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission, das an der mündlichen Prüfung mitgewirkt hat, zu unterschreiben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78