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Änderung § 20 WiPrPrüfV vom 16.02.2019

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§ 20 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2019 geltenden Fassung
§ 20 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Niederschrift der Prüfungskommission


(Text alte Fassung)

(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden

1. die Besetzung der Prüfungskommission;

2. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung;

3. die Einzelergebnisse und die Gesamtnote der mündlichen Prüfung;

4. die Prüfungsgesamtnote;

5. die Entscheidung der Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung.

(2) Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person der Prüfungskommission zu unterschreiben.

(Text neue Fassung)

(1) Über den Hergang der mündlichen Modulprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden

1. die an der Modulprüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission;

2. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten und die Gesamtnote der schriftlichen Modulprüfung;

3. die Einzelergebnisse und die Gesamtnote der mündlichen Modulprüfung;

4. die Modulgesamtnote;

5. die Entscheidung der an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission über das Ergebnis der Modulprüfung.

(2) Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission, das an der mündlichen Prüfung mitgewirkt hat, zu unterschreiben.