(1) Bei Seeschiffen, für die ein Schiffszertifikat oder ein Schiffsvorzertifikat erteilt ist, wird die Ausflaggungsgenehmigung erst mit der Eintragung eines entsprechenden Vermerks in das Zertifikat wirksam.
(2) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Erteilung der Ausflaggungsgenehmigung ist vom Inhaber der Genehmigung unverzüglich der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
(3) Solange die Ausflaggungsgenehmigung wirksam ist, darf das Recht zur Führung der Bundesflagge nicht ausgeübt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 16 FlRG (vom 01.01.2013) ... der Binnenschiffe zuwiderhandelt, 3. die in § 2 Abs. 3, § 7a Absatz 2 oder § 11 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder ...
V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 178 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626