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§ 21 - Flaggenrechtsgesetz (FlRG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.10.1994 BGBl. I S. 3140; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 40 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9514-1 Flaggenrecht
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§ 21



(1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die in § 20 bezeichneten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an deren Stelle.

(2) 1Auf Seeschiffe im Sinne des § 3 Buchstabe c finden die Vorschriften des öffentlichen Rechts des Bundes, die für Kauffahrteischiffe erlassen sind, keine Anwendung; das gleiche gilt für Seeschiffe im öffentlichen Dienst, für welche die Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach § 11 verliehen ist. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann jedoch anordnen, daß solche Seeschiffe den Vorschriften des Bundesrechts über die Rechtsverhältnisse der Schiffsbesatzung auf Kauffahrteischiffen unterliegen, wenn sie regelmäßig die Grenzen der Seefahrt um mehr als 50 Seemeilen überschreiten oder für längere Zeiträume als eine Woche auf See bleiben.

(3) Auf Kauffahrteischiffen, für welche die Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach § 11 verliehen ist, finden die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Vorschriften des öffentlichen Rechts des Bundes nur insoweit Anwendung, als sie betreffen:

a)
die Rechtsverhältnisse der Schiffsbesatzung,

b)
die Besetzung des Schiffes mit Kapitän, Schiffsoffizieren und Mannschaften,

c)
die Sicherung der Seefahrt, die Schiffssicherheit einschließlich der Seeunfalluntersuchung sowie die Verhütung von der Schiffahrt ausgehender Gefahren, soweit nicht das Recht des Heimatstaates strengere Anforderungen enthält,

d)
die Verpflichtung zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute,

e)
die Rechte und Verpflichtungen gegenüber den konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,

f)
die Stellung des Kapitäns,

g)
die Führung der Flagge,

h)
bei Fischereifahrzeugen die Vorschriften im Zusammenhang mit der Fischereitätigkeit,

i)
die sich aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergebenden Anforderungen.

(4) 1Arbeitsverhältnisse von Besatzungsmitgliedern eines im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenen Kauffahrteischiffes, die im Inland keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, unterliegen bei der Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6) vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft nicht schon auf Grund der Tatsache, daß das Schiff die Bundesflagge führt, dem deutschen Recht. 2Werden für die in Satz 1 genannten Arbeitsverhältnisse von ausländischen Gewerkschaften Tarifverträge abgeschlossen, so haben diese nur dann die im Tarifvertragsgesetz genannten Wirkungen, wenn für sie die Anwendung des im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Tarifrechts sowie die Zuständigkeit der deutschen Gerichte vereinbart worden ist. 3Nach Inkrafttreten dieses Absatzes abgeschlossene Tarifverträge beziehen sich auf die in Satz 1 genannten Arbeitsverhältnisse im Zweifel nur, wenn sie dies ausdrücklich vorsehen. 4Die Vorschriften des deutschen Sozialversicherungsrechts bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 21 Flaggenrechtsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 561 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 17.12.2009Artikel 2 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008
vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1574
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 326 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 Flaggenrechtsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 FlRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
§ 49 SeeArbG Abweichende Arbeitszeitregelungen durch Tarifvertrag
... tragen. (5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für Tarifverträge, die nach § 21 Absatz 4 Satz 2 des Flaggenrechtsgesetzes abgeschlossen ...
§ 54 SeeArbG Abweichende Arbeitszeitregelungen für jugendliche Besatzungsmitglieder durch Tarifvertrag
... werden. (4) Absatz 1 ist nicht für Tarifverträge anzuwenden, die nach § 21 Absatz 4 Satz 2 des Flaggenrechtsgesetzes abgeschlossen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574
Artikel 2 AnpGEG593/2008 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... und gegen alle an dem Versicherungsvertrag beteiligten Versicherer." (6) In § 21 Absatz 4 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 326 9. ZustAnpV Flaggenrechtsgesetz
... 3 Satz 1 erster Halbsatz, §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 21 Abs. 2 Satz 2 und § 22a Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 561 10. ZustAnpV Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
... 3 Satz 1, den §§ 10 und 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 12 Absatz 2 sowie § 21 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Seemannsgesetz
G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
§ 89a SeemG Abweichende Regelungen
... abweichen darf. Dies gilt nicht für Tarifverträge, die nach § 21 Abs. 4 Satz 2 Flaggenrechtsgesetz abgeschlossen werden. (1a) In einem Tarifvertrag ...