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Vierter Abschnitt - Flaggenrechtsgesetz (FlRG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.10.1994 BGBl. I S. 3140; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 40 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9514-1 Flaggenrecht
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Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 19



§ 1 Abs. 3 gilt nicht für Seeschiffe, die am 31. Dezember 1988 eine andere Nationalflagge als die Bundesflagge geführt haben, solange sie diese Flagge weiterführen.


§ 20



(Aufhebung anderer Vorschriften)


§ 21



(1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die in § 20 bezeichneten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an deren Stelle.

(2) 1Auf Seeschiffe im Sinne des § 3 Buchstabe c finden die Vorschriften des öffentlichen Rechts des Bundes, die für Kauffahrteischiffe erlassen sind, keine Anwendung; das gleiche gilt für Seeschiffe im öffentlichen Dienst, für welche die Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach § 11 verliehen ist. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann jedoch anordnen, daß solche Seeschiffe den Vorschriften des Bundesrechts über die Rechtsverhältnisse der Schiffsbesatzung auf Kauffahrteischiffen unterliegen, wenn sie regelmäßig die Grenzen der Seefahrt um mehr als 50 Seemeilen überschreiten oder für längere Zeiträume als eine Woche auf See bleiben.

(3) Auf Kauffahrteischiffen, für welche die Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach § 11 verliehen ist, finden die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Vorschriften des öffentlichen Rechts des Bundes nur insoweit Anwendung, als sie betreffen:

a)
die Rechtsverhältnisse der Schiffsbesatzung,

b)
die Besetzung des Schiffes mit Kapitän, Schiffsoffizieren und Mannschaften,

c)
die Sicherung der Seefahrt, die Schiffssicherheit einschließlich der Seeunfalluntersuchung sowie die Verhütung von der Schiffahrt ausgehender Gefahren, soweit nicht das Recht des Heimatstaates strengere Anforderungen enthält,

d)
die Verpflichtung zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute,

e)
die Rechte und Verpflichtungen gegenüber den konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,

f)
die Stellung des Kapitäns,

g)
die Führung der Flagge,

h)
bei Fischereifahrzeugen die Vorschriften im Zusammenhang mit der Fischereitätigkeit,

i)
die sich aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergebenden Anforderungen.

(4) 1Arbeitsverhältnisse von Besatzungsmitgliedern eines im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenen Kauffahrteischiffes, die im Inland keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, unterliegen bei der Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6) vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft nicht schon auf Grund der Tatsache, daß das Schiff die Bundesflagge führt, dem deutschen Recht. 2Werden für die in Satz 1 genannten Arbeitsverhältnisse von ausländischen Gewerkschaften Tarifverträge abgeschlossen, so haben diese nur dann die im Tarifvertragsgesetz genannten Wirkungen, wenn für sie die Anwendung des im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Tarifrechts sowie die Zuständigkeit der deutschen Gerichte vereinbart worden ist. 3Nach Inkrafttreten dieses Absatzes abgeschlossene Tarifverträge beziehen sich auf die in Satz 1 genannten Arbeitsverhältnisse im Zweifel nur, wenn sie dies ausdrücklich vorsehen. 4Die Vorschriften des deutschen Sozialversicherungsrechts bleiben unberührt.




§ 22



(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt,

1.
die Grenzen der Seefahrt im Sinne dieses Gesetzes und die Art und Weise zu bestimmen, wie die Anbringung der Namen und der IMO-Schiffsidentifikationsnummer am Schiff auszuführen ist,

1a.
zur Durchführung des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 den Nachweis der Verantwortlichkeit, des Einstehens, der Leitung, Durchführung und Überwachung und die hierfür erforderlichen Anzeigepflichten zu regeln sowie die sich bei Wegfall dieses Nachweises ergebenden Folgen für die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge zu bestimmen,

1b.
die näheren Einzelheiten zu der Erteilung der Ausflaggungsgenehmigung, auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen die Führung einer anderen Nationalflagge im Sinne des § 7 zu regeln,

2.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Art und Weise der Flaggenführung im Sinne des § 8 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 zu bestimmen,

3.
die Form, Ausstellung, Gültigkeitsdauer, Einziehung und Registrierung des Flaggenscheins, der Flaggenbescheinigung und des Flaggenzertifikats sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Form und Ausstellung des Schiffsvorzertifikats zu regeln,

4.
die Registrierung der Schiffe zu regeln, für die die in § 3 genannten Ausweise ausgestellt werden,

5.
das Verfahren bei Verleihung und Widerruf der Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach den §§ 10 und 11 sowie die Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Flaggenführung des Schiffes zu regeln,

6.
folgende Aufgaben auf eine nachgeordnete Bundesbehörde zu übertragen:

a)
(aufgehoben)

b)
die Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach den §§ 10 und 11,

c)
die Ausstellung, Einziehung und Registrierung der Flaggenscheine, Flaggenbescheinigungen und Flaggenzertifikate,

d)
die Registrierung der in Nummer 4 genannten Schiffe,

e)
die Einrichtung und Führung des Internationalen Seeschiffahrtsregisters nach § 12,

f)
die Registrierung und Untersagung von Schiffsnamen (§ 9),

g)
Aufgaben, die sich nach § 2 Abs. 3 sowie auf Grund von Rechtsvorschriften nach Nummer 1a ergeben,

h)
das Führen der Stammdatendokumentation nach § 13 Abs. 1,

7.
die Einzelheiten zur Erhebung, Einrichtung und Führung der Stammdatendokumentation nach § 13 Abs. 1 und die dabei sich ergebenden Verpflichtungen.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1a und 1b sind, soweit sie Fischereifahrzeuge betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassen.




§ 22a (aufgehoben)







§ 22b



Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben die Konsularbeamten die Einhaltung der über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe bestehenden Vorschriften zu überwachen.


§ 22c



(aufgehoben)




§ 23



Bei Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund des § 22 erlassenen Verordnungen auf Kauffahrteischiffe werden

1.
die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie

2.
die Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum

gleichbehandelt.


§ 24



Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2016 über die Erfahrungen mit § 7 in der durch das Gesetz zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) erlassenen Fassung.




§ 25 (aufgehoben)







Anlage (zu § 7 Absatz 2 Satz 1)



lfd.
Nr.
SchiffsgrößenklasseVerpflichtungszeitraum
in Monaten für jedes
Jahr der Wirksamkeit
der Ausflaggungs-
genehmigung
1Bruttoraumzahl
bis zu 500
1,0
2Bruttoraumzahl von
über 500 bis 1.600
1,5
3Bruttoraumzahl von
über 1.600 bis 3.000
2,0
4Bruttoraumzahl von
über 3.000 bis 8.000
3,0
5Bruttoraumzahl von
über 8.000 bis 14.000
3,5
6Bruttoraumzahl von
über 14.000 bis 20.000
4,5
7Bruttoraumzahl von
über 20.000 bis 80.000
5,0
8Bruttoraumzahl von
über 80.000
5,5