(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten gemeinsamen Qualifikationseinheiten und die zwei nach §
3 Abs. 1 Nr. 2 gewählten Qualifikationseinheiten aus der gemeinsamen Auswahlliste nach §
4 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden vier Aufgaben bearbeiten, die aus schriftlichen und praktischen Teilen bestehen können und sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiet in Betracht:
- 1.
- Betriebliche Leistungsprozesse und Arbeitsorganisation, Qualitätsmanagement,
- 2.
- berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
- 3.
- informations- und kommunikationstechnische Systeme, Datenhandling,
- 4.
- Gestaltung,
- 5.
- Medienintegration,
- 6.
- Kommunikationsfähigkeit.