(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß §
3 Abs. 1 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens sieben Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten, deren Ergebnis zu bewerten ist. Hierfür kommt insbesondere die Datenerzeugung für die Verwendung in Print- und elektrotechnischen Medien in Betracht.
(3) Der Prüfungsteil B besteht aus den vier Prüfungsbereichen Konzeption und Gestaltung, Medienintegration und Medienausgabe, Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung:
- a)
- Layout,
- b)
- Storyboard,
- c)
- Gestaltungsgrundlagen,
- d)
- Gestaltungsmittel und -elemente;
- 2.
- im Prüfungsbereich Medienintegration und Medienausgabe:
- a)
- Datenhandling,
- b)
- produktionstechnische Verfahren,
- c)
- Medienprodukte,
- d)
- Netzwerke,
- e)
- Eingabesysteme,
- f)
- Ausgabesysteme,
- g)
- elektronische Bildbearbeitung,
- h)
- Audio-/Videobearbeitung,
- i)
- Datenbankanwendungen,
- k)
- Qualitätsmanagement,
- l)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- m)
- Umweltschutz;
- 3.
- im Prüfungsbereich Kommunikation:
- a)
- Nutzung englischsprachiger Medien,
- b)
- schriftliche Unterlagen,
- c)
- Kommunikationsformen, Kommunikationsregeln, Teamarbeit,
- d)
- Kommunikationswege und -mittel;
- 4.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Medienintegration und Medienausgabe 120 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Kommunikation 60 Minuten,
- 4.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des Prüfungsteiles B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung 30 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Medienintegration und Medienausgabe 30 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Kommunikation 20 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteils B im Prüfungsbereich Medienintegration und Medienausgabe mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.