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§ 3 - Verordnung über die Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen (BesStZpBetV k.a.Abk.)

§ 3 Entscheidung durch die zuständige Behörde



(1) Kommt eine Vereinbarung nach § 2 nicht zustande, so setzt die für den Sitz der Züchtervereinigung zuständige Behörde auf Antrag eines Beteiligten die Einzelheiten der Beteiligung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange zu angemessenen Bedingungen fest.

(2) Nach Ablauf eines Jahres seit der Festsetzung kann jeder Beteiligte eine erneute Festsetzung beantragen. Der Antrag kann jeweils nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden; ein Wiederholungsantrag kann nur darauf gestützt werden, daß sich die für die Festsetzung maßgebenden Umstände inzwischen erheblich geändert haben.

(3) Die Festsetzung ist aufzuheben, wenn eine Vereinbarung nach § 2 getroffen wird.

 
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BesStZpBetV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesStZpBetV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BesStZpBetV Ausnahmen
... nach § 3 Abs. 1 zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Beteiligungspflicht zulassen, soweit ...
§ 5 BesStZpBetV Inkrafttreten
... Für bestehende anerkannte Besamungsstationen kann ein Antrag auf Festsetzung nach § 3 Abs. 1 nicht vor dem 1. September 1991 gestellt ...