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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau (VersKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.07.2002 BGBl. I S. 2795; aufgehoben durch § 12 V. v. 17.05.2006 BGBl. I S. 1187
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-301 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Arbeitsorganisation und Rechnungswesen, Versicherungswirtschaft und Wirtschafts- und Sozialkunde sowie mündlich im Prüfungsbereich Kundenberatung durchzuführen.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsorganisation und Rechnungswesen:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten Arbeitsorganisation und Rechnungswesen bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er die Sachgebiete versteht, Aufgaben analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann;

2.
Prüfungsbereich Versicherungswirtschaft:

In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten:

a)
Organisation der Versicherungswirtschaft,

b)
Leistungserstellung,

c)
Vertrieb und Märkte,

d)
Produkte für Privatkunden

bearbeiten. In den Gebieten a und b soll der Prüfling nachweisen, dass er die rechtlichen, wirtschaftlichen und fachlichen Kenntnisse erworben hat und im Rahmen der Leistungserstellung praktisch anwenden kann. In den Gebieten c und d soll er die Bedarfssituation des Privatkunden analysieren und einen individuellen Lösungsvorschlag erarbeiten. Dabei soll er nachweisen, dass er die Wechselwirkungen zwischen Markt, Unternehmensinteressen und Kundenwünschen berücksichtigen kann. Bei der Prüfung zu Buchstabe b sind die nach § 3 Abs. 2 gewählten Spartenbereiche und Zweige zugrunde zu legen;

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten:

a)
Arbeitsrecht und soziale Sicherung,

b)
Personalwirtschaft und Berufsbildung,

c)
Wirtschaftsordnung und -politik,

d)
unternehmerisches Handeln

bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und die Bedeutung handlungskompetenter Mitarbeiter beurteilen kann;

4.
Prüfungsbereich Kundenberatung:

In einem Beratungsgespräch von höchstens 20 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus den Gebieten Kundeninteressen, kundenorientierte Kommunikation, Produktgestaltung sowie Produkte und Leistungserstellung zeigen, dass er in der Lage ist, Gespräche mit Kunden systematisch und situationsbezogen vorzubereiten und zu führen. Hierbei sind die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte des Auszubildenden zugrunde zu legen. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 20 Minuten einzuräumen.

(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Bereichen mit "mangelhaft" und in dem dritten Bereich mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(5) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis, in mindestens drei der vier Prüfungsbereiche sowie im gewogenen Durchschnitt der Prüfungsbereiche Versicherungswirtschaft und Kundenberatung mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung des gewogenen Durchschnitts sind die Prüfungsbereiche Versicherungswirtschaft und Kundenberatung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VersKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VersKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8  ...