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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau (VersKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.07.2002 BGBl. I S. 2795; aufgehoben durch § 12 V. v. 17.05.2006 BGBl. I S. 1187
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-301 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

BGBl. I 2002 S. 2803 - 2805

1.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1


Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2


Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziel a,

1.3


Personalwirtschaft und Berufsbildung, Lernziele c bis h,

1.4


Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele b und c

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

4.4


Antragsbearbeitung

in Verbindung mit

1.2


Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele b bis f,

1.4


Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,

2.1


Arbeitsorganisation,

2.2


Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,

2.3


Datenschutz und Datensicherheit,

3.3


Kundeninteressen,

4.1


Produkte

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.4


Vertrieb und Marketing, Lernziele a und b,

4.2


Weitere Versicherungsprodukte des Ausbildungsunternehmens,

4.3


Weitere Finanzprodukte des Ausbildungsunternehmens

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2


Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

1.4


Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,

2.1


Arbeitsorganisation,

2.2


Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,

2.3


Datenschutz und Datensicherheit,

3.3


Kundeninteressen

fortzuführen.

2.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

4.5


Vertragsbearbeitung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2


Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

1.4


Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,

2.1


Arbeitsorganisation,

2.2


Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,

2.3


Datenschutz und Datensicherheit,

3.3


Kundeninteressen,

4.1


Produkte

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.1


Die Bedeutung der Versicherungswirtschaft in der Gesamtwirtschaft,

3.2


Versicherungsmärkte,

3.4


Vertrieb und Marketing, Lernziele c und d,

3.5


Kundenorientierte Kommunikation

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2


Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

1.4


Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,

2.1


Arbeitsorganisation,

2.2


Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,

2.3


Datenschutz und Datensicherheit,

3.3


Kundeninteressen,

4.1


Produkte

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.6


Produktgestaltung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2


Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

1.4


Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,

2.1


Arbeitsorganisation,

2.2


Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,

2.3


Datenschutz und Datensicherheit,

3.3


Kundeninteressen,

4.1


Produkte

fortzuführen.

3.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

4.6


Leistungsbearbeitung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2


Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

1.4


Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,

2.1


Arbeitsorganisation,

2.2


Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,

2.3


Datenschutz und Datensicherheit,

3.3


Kundeninteressen,

4.1


Produkte

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.1


Buchführung,

5.2


Kostenrechnung,

5.3


Steuerung,

5.4


Revision

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2


Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

1.4


Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,

2.1


Arbeitsorganisation,

2.2


Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,

2.3


Datenschutz und Datensicherheit,

3.3


Kundeninteressen

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

1.3


Personalwirtschaft und Berufsbildung, Lernziele a, b und i

zu vermitteln und in Verbindung mit

1.3


Personalwirtschaft und Berufsbildung, Lernziele c bis h

zu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2


Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

1.4


Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,

2.1


Arbeitsorganisation,

2.2


Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,

2.3


Datenschutz und Datensicherheit

fortzuführen.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 VersKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VersKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 7 VersKfmAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...