(1) Dieses Gesetz tritt, soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist, am 1. April 1960 in Kraft.
(2) §
8 Abs. 2 des
Mineralölsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 Nr. 5 tritt, soweit darin die steuerbegünstigte Verwendung von Heizöl zum Antrieb von Gasturbinen in ortsfesten Anlagen zur Stromerzeugung zugelassen wird, mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 in Kraft.