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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben

§ 12 - Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (ChemBioLackAusbErprobV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 1931; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174
Geltung ab 01.08.2002 bis 31.07.2009; FNA: 806-21-14-5 Berufliche Bildung
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§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 12 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Juli 2009 ChemBioLackAusbErprobV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft und mit Ausnahme des § 11 am 31. Juli 2009 außer Kraft.



 
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Frühere Fassungen von § 12 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.07.2007Artikel 6 Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen
vom 17.07.2007 BGBl. I S. 1402

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ChemBioLackAusbErprobV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemBioLackAusbErprobV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen
V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402
Artikel 6 ErprobVÄndV Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
... werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden." 4. In § 12 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe „§ 11 am ...