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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben

Fünfter Teil - Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (ChemBioLackAusbErprobV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 1931; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174
Geltung ab 01.08.2002 bis 31.07.2009; FNA: 806-21-14-5 Berufliche Bildung
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Fünfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 11 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.




§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 12 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Juli 2009 ChemBioLackAusbErprobV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft und mit Ausnahme des § 11 am 31. Juli 2009 außer Kraft.