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Synopse aller Änderungen der AFIV am 12.04.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. April 2024 durch Artikel 1 der 4. AFIVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AFIV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AFIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2024 geltenden Fassung
AFIV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und für Fischerei
(Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung - AFIV)
(Text neue Fassung)

Verordnung zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrar- und Fischereifonds der Europäischen Union
(Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung - AFIV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Inhalt und Aufbau der Internetseite
§ 2a Schwellenwertregelung


§ 2 Inhalt und Aufbau der Internetseiten, Form und Art der Darstellung
§ 3 Schwellenwertregelung
§ 3 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Informationen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Einsichtnahme
§ 5 Datensicherheit
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 5 Einsichtnahme
§ 6 Datensicherheit
§ 7 Übergangsvorschrift
Schlussformel
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Inhalt und Aufbau der Internetseite




§ 2 Inhalt und Aufbau der Internetseiten, Form und Art der Darstellung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Auf der in § 2 Absatz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes bezeichneten Internetseite werden nur die

1. in den Artikeln 111 und 112
der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549),

2.
in den Artikeln 57 und 58 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59) und

3.
in Artikel 119 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S.1)

in
der jeweils geltenden Fassung genannten Informationen veröffentlicht.

(2) Innerhalb
der Datenbank ist für die die Europäischen Fonds für Landwirtschaft betreffenden Informationen eine Suchfunktion vorzusehen, die eine Suche nach den genannten Informationen ermöglicht.



(1) Auf der in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes bezeichneten Internetseite dürfen nur die dort bezeichneten Informationen veröffentlicht werden.

(2) Die Informationen nach Artikel 98 Absatz 2
der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe f und g der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59) in der jeweils geltenden Fassung sind abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes nicht zu veröffentlichen im Falle von

1. Interventionskategorien
in Form von Direktzahlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137) in der jeweils geltenden Fassung,

2. Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Artikel 69 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115
und

3. Interventionskategorien zur Entwicklung
des ländlichen Raums nach Artikel 69 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115.

(3) 1 Die Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Agrar-
und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes in Verbindung mit Absatz 1 dieser Verordnung sind auf der Internetseite unter Beachtung der Anhänge VIII und IX der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131; L 154 vom 15.6.2023, S. 50; L 159 vom 22.6.2023, S. 152; L, 2023/90128, 24.11.2023) in einem offenen, maschinenlesbaren Format zu veröffentlichen. 2 Abweichend von Satz 1 ist die Information nach Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/1060 auf der Internetseite in einem gesonderten Dokument zu veröffentlichen.

(4) 1 Auf
der in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes bezeichneten Internetseite ist eine Suchfunktion vorzusehen, die eine Suche mindestens nach den in Artikel 58 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 genannten Informationen ermöglicht. 2 Das Suchergebnis ist mindestens in dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Format zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Informationen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes sind nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 auf der in § 2 Absatz 2 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes bezeichneten Internetseite zu veröffentlichen.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2a Schwellenwertregelung




§ 3 Schwellenwertregelung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für den Zweck der Durchführung des Artikels 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in der jeweils geltenden Fassung wird bei Begünstigten, deren Gesamtbetrag an Beihilfen in einem Jahr gleich oder niedriger dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für Deutschland veröffentlichten Betrag ist, anstelle des Namens der Code 'Kleinempfänger' angegeben.

(2) 1 Wenn die Anzahl der Begünstigten nach Absatz 1 in einer Gemeinde hinsichtlich einer der in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 aufgeführten Maßnahmen nicht höher als fünf ist, wird für den Zweck der Durchführung des Artikels 58 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 bei allen nach Absatz 1 angegebenen Begünstigten dieser Gemeinde, soweit es sich nicht um juristische Personen handelt, anstelle der Gemeinde die nächst größere Verwaltungseinheit angegeben, der die Gemeinde angehört. 2 Dies gilt auch, wenn einer Gemeinde mehrere Postleitzahlen zugeordnet sind und die Begünstigten jeweils unter verschiedenen Postleitzahlen derselben Gemeinde geführt werden.



(1) Zur Durchführung des Artikels 98 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 ist bei Begünstigten der Agrarfonds, die in einem Agrar-Haushaltsjahr Zahlungen von nicht mehr als 1.250 Euro erhalten haben, anstelle des Namens der Code 'Kleinempfänger' anzugeben.

(2) 1 Wenn die Anzahl der Begünstigten nach Absatz 1 in einer Gemeinde hinsichtlich einer der in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 aufgeführten Maßnahmen, Interventionskategorien oder Sektoren nicht höher als fünf ist, ist für den Zweck der Durchführung des Artikels 59 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 bei allen Begünstigten nach Absatz 1 dieser Gemeinde, soweit es sich um natürliche Personen handelt, anstelle der Gemeinde die nächst größere Verwaltungseinheit anzugeben, der die Gemeinde angehört. 2 Dies gilt auch, wenn einer Gemeinde mehrere Postleitzahlen zugeordnet sind und die Begünstigten jeweils unter verschiedenen Postleitzahlen derselben Gemeinde geführt werden.

(3) 1 Gemeinden im Sinne von Absatz 2 sind auch kreisfreie Städte. 2 Nächst größere Verwaltungseinheit im Sinne von Absatz 2 ist bei Gemeinden der Kreis und bei kreisfreien Städten das Land.



(heute geltende Fassung) 

§ 3 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Informationen


(1) Soweit nach den für die veröffentlichende Stelle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine Berichtigung der veröffentlichten Informationen erforderlich ist, hat die veröffentlichende Stelle unverzüglich die Informationen in der Veröffentlichungsdatei der Datenbank entsprechend zu ändern.

(2) 1 Soweit nach den für die veröffentlichende Stelle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Veröffentlichungen unzulässig sind oder unzulässig werden, hat die veröffentlichende Stelle unverzüglich die der Veröffentlichung zu Grunde liegenden Informationen in der Veröffentlichungsdatei der Datenbank entsprechend zu löschen. 2 Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass anderenfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. 3 In diesem Fall ist die Verarbeitung der Informationen unverzüglich einzuschränken.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die jeweils veröffentlichende Stelle löscht die veröffentlichten Daten zwei Jahre nach dem ersten Tag ihrer Veröffentlichung.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Einsichtnahme




§ 5 Einsichtnahme


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei sind ausschließlich über das Internet einsehbar.



(1) Die Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrar- und Fischereifonds sind ausschließlich über das Internet einsehbar.

(2) Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Datensicherheit




§ 6 Datensicherheit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) stellt gemäß den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen eines Sicherheitskonzeptes sicher, dass



(1) 1 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) hat gemäß den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen eines Sicherheitskonzeptes sicherzustellen, dass

1. die Veröffentlichung der Daten in einem nach DIN EN ISO/IEC: 27001:2017-06*, auf Basis IT-Grundschutz zertifizierten Informationsverbund erfolgt und alle internen technischen und organisatorischen Maßnahmen in der Bundesanstalt unter den Bedingungen des nach DIN EN ISO/IEC 27001:2017-06, auf Basis IT-Grundschutz zertifizierten Informationsverbundes der Bundesanstalt ablaufen,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die auf der Internetseite veröffentlichten Informationen nur durch die jeweils veröffentlichende Stelle verändert oder gelöscht werden können und die Verarbeitung der Informationen nur durch diese Stelle eingeschränkt werden kann,



2. die auf den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes veröffentlichten Informationen nur durch die jeweils veröffentlichende Stelle verändert oder gelöscht werden können und die Verarbeitung der Informationen nur durch diese Stelle eingeschränkt werden kann,

3. die veröffentlichten Informationen während ihrer Veröffentlichung im Internet unversehrt, vollständig und aktuell bleiben.

2 Die Bundesanstalt hat das Sicherheitskonzept nach Maßgabe der Bedingungen der DIN EN ISO/IEC 27001:2017-06, Zertifizierung auf der Basis von IT-Grundschutz, regelmäßig daraufhin zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob es noch dem Stand der Technik entspricht oder an die technische Entwicklung anzupassen ist. 3 Die Frist des Satzes 2 beginnt mit dem Abschluss der Erstzertifizierung nach Satz 1 Nr. 1.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Bundesanstalt hat

1.
durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass sie von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich Kenntnis erlangt, und

2.
diese unverzüglich zu beheben.



(2) Die Bundesanstalt hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass sie von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich Kenntnis erlangt, und diese unverzüglich zu beheben.

(3) 1 Kommt es während einer Datenübermittlung zu Störungen oder Unterbrechungen, hat die Bundesanstalt dies der übermittelnden Stelle unverzüglich anzuzeigen. 2 In diesem Fall verlangt die Bundesanstalt eine erneute Übermittlung.


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* DIN EN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.



(heute geltende Fassung) 
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§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 7 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



Für die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrarfonds der Agrar-Haushaltsjahre bis 2022 sowie aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds ist diese Verordnung in der am 11. April 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.