Änderung § 1a EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 23.06.2009

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§ 1a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung
§ 1a n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.06.2009 eBAnz AT63 2009 V1
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a Verbringungsverbot zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 1


(Text neue Fassung)

§ 1a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten. § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Das Verbringen von Embryonen, Samen und Eizellen aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten. § 1 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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